Satzung des Vereins "Arabisches Bildungsinstitut (ABI)"

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen "Arabisches Bildungsinstitut (ABI)". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name des Vereins "Arabisches Bildungsinstitut (ABI) e.V." (2) Der Verein hat seinen Sitz in Leverkusen. (3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das europäische Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

(1) Der Zweck des Vereins ist (a) die Förderung sozialer Gemeinschaften zwischen den deutschen und deutschsprachigen Muslimen im deutschsprachigen Raum untereinander und mit anderen Muslimen, (b) die Förderung des interreligiösen Dialogs, sowie der Abbau von Missverständnissen und Vorurteilen zwischen den Religionsgemeinschaften, (c) die Förderung des interkulturellen Austausches zwischen der internationalen islamischen Bevölkerung in Deutschland und deutschen Nichtmuslimen. (2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. (3) Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Durchführung von gesellschaftlichen Zusammenkünften, fachbezogenen Referaten, Seminaren und Tagungen und durch die Weitergabe von aktuellem und allgemeinem Wissen an die Mitglieder verwirklicht.

§ 3 Mittelverwendung

(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. (3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Vereinsmitglieder können natürliche volljährige Personen, aber auch juristische Personen unabhängig von ihrem Geschlecht oder ihrer Nationalität sein. Stimmberechtigt sind Mitglieder ab Volljährigkeit. (2) Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. (3) Besonders verdienstvolle Mitglieder des Vereins, sowie Muslime außerhalb des Vereins, die sich im Sinn der Ziele des Vereins besonders ausgezeichnet haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person. (2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zulässig. (3) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen in grober Weise verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekanntzumachen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter dem Ausschließungsbeschluss, so dass die Mitgliedschaft als beendet gilt. (4) Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. (5) Ehrenmitglieder können von der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn Sie entgegen den Handlungen auftreten, die zu Ihrer Ernennung als Ehrenmitglied führte.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

(1) Die Festsetzung der Jahresbeiträge erfolgt durch die Vorstandschaft mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Vorstandschaft wird weiterhin ermächtigt, eine Beitragsordnung zu erlassen. (2) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 7 Organe des Vereins Vereinsorgane sind

- Vorstand - Mitgliederversammlung

§ 8 Vorstand

(1) Der erweiterte Vorstand besteht aus a) Vorstandsvorsitzender b) Kassenwart c) Schriftführer (2) Zum Vorstandsvorsitzenden im Sinn § 8 (1)a der Satzung darf nur eine Person gewählt werden. Die Wahl eines Vorstandsvorsitzenden ist für das Bestehen des Vereins zwingend notwendig. Kann im Zeitraum von sechs Monaten nach Ausscheiden eines Vorstandsvorsitzenden kein neuer Vorstand ermittelt werden, wird der Verein aufgelöst. (3) Der Kassenwart ist grundsätzlich der erste Vertreter des Vorstandsvorsitzenden. (4) Grundsätzlich ist von einer Ämterhäufung auf eine Person abzusehen. Die Aufgaben des Kassenwarts und des Schriftführers dürfen aber bei dem Fehlen von geeigneten Personen oder Bereitwilligen auch von derselben Person erfüllt werden. Die Aufgaben des Vorstandsvorsitzenden und des Kassenwart dürfen aber nicht von der gleichen Person übernommen werden. (5) Der Verein wird jeweils durch die in § 8 (1) a und b genannten Mitglieder des Vorstandes, also dem Vorstandsvorsitzenden und dem Kassenwart, vertreten.

§ 9 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes

(1) Der erweiterte Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere - Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung - Einberufung der Mitgliederversammlung - Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung - Vorbereitung eines etwaigen Haushaltplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung - Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern

§ 10 Wahl des Vorstandes

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Lediglich der Vorstandsvorsitzende und der Kassenwart werden von allen Vereinsmitgliedern gewählt. (2) Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. (3) Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Zeit von 4 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem Rücktritt des Vorstandsvorsitzenden bzw. des Kassenwarts übernehmen bis zur kurzfristig einzuberufenden Mitgliederversammlung und Neuwahl das nach (4) Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand. (5) Die Wahl des Vorstandsvorsitzenden und des Kassenwarts erfolgt mit 2/3 Mehrheit aller Vereinsmitglieder in geheimer Wahl. Alle Mitglieder sind zur Wahl des Vorstandsvorsitzenden durch Stimmabgabe bei der Mitgliederversammlung oder durch Briefwahl verpflichtet. Die Kandidatur erfolgt auf Vorschlag eines Mitgliedes vor Einberufung der Mitgliederversammlung. Kann kein Mitglied bei dem ersten Wahlgang die notwendige 2/3 Mehrheit aller Vereinsmitglieder erzielen, erfolgt ein zweiter Wahlgang, bei dem eine 2/3 Mehrheit der bei der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder genügt. Die Wahl wird wiederholt bis ein Mitglied 2/3 der anwesenden Stimmen auf sich vereinigen kann. (6) Die Wahl der weiteren Vorstandsmitglieder erfolgt durch einfache Mehrheit der bei der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder in geheimer Wahl. Ihre Kandidatur erfolgt auf Vorschlag eines Mitgliedes.

§ 11 Vorstandssitzungen

(1)Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden einberufen wurden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht zwingend notwendig. (2)Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3/4 seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. (3)Notwendige Eilentscheidungen dürfen vom Vorstandsvorsitzenden alleinverantwortlich durchgeführt werden. Allerdings muss er dafür umgehend die Zustimmung des Vorstandes einholen.

§ 12 Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied - nicht aber ein Ehrenmitglied - eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist unzulässig. (2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig: 1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes, 2. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Vereinsauflösung, 3. Ernennung von Ehrenmitgliedern, 4. weitere Aufgaben, soweit dies aus der Satzung oder nach Gesetz sich ergibt. (3) Mindestens einmal im Jahr soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen. (4) Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen. (5) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen. (6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend ist. Ist weniger als 2/3 der Mitglieder anwesend, kann die Mitgliederversammlung erneut und zeitlich unmittelbar darauf unter Einhaltung der in ' 12 (3) genannten Frist einberufen werden; sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. (7) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst, soweit nicht anders in der Satzung festgelegt. Satzungsänderungen oder die Abwahl des Vorstandes bedürfen einer 2/3 Mehrheit aller Vereinsmitglieder.

§ 13 Protokollierung

(1) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist.

§ 14 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen. (2) Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Hilfsorganisation Islamic Relief Köln-Humanitäre Organisation in Deutschland e.V (IRD), die es unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken zu verwenden hat.

§ 15 Änderungen und Zusätze

Der Vorstandsvorsitzende ist ermächtigt, etwaige vom Registerrichter oder Finanzamt verlangte Änderungen oder Zusätze der Satzung zu veranlassen. Hierüber sind die Mitglieder zu unterrichten. Vorstehende Satzung wurde am 17.01.2010 in Leverkusen von der Gründungsversammlung beschlossen.